AA

Information Höhenstraße


Im Folgenden finden Sie Informationen und Unterlagen rund um die Erschließung und den Ausbau der Höhenstraße in Enzberg.

Informationen für die Anwohnerschaft

Am 14. März lud die Stadtverwaltung Mühlacker Anwohner und Eigentümer der Höhenstraße in die Turn- und Festhalle Enzberg ein, um dort detailliert über die geplanten Ausbaumaßnahmen zu informieren und grundlegende Fragen zu beantworten. Im nächsten Schritt werden Einzelgespräche mit den Anwohnerinnen und Anwohnern folgen, um auch auf detailliertere Fragen eingehen zu können.

Ein zeitnaher Ausbau der Enzberger Höhenstraße ist dringend erforderlich. Die Straße ist nur schlecht befestigt, zudem zu schmal und verfügt über keine Ausweichstellen. Ein Feuerwehr- oder Notarzteinsatz wäre daher nur unter enorm erschwerten Bedingungen möglich. Eine besondere Erschwernis stellt darüber hinaus die steile Hanglage der Höhenstraße dar. Denn diese macht eine Installation von Stützbauwerken zwingend erforderlich, um einem möglichen Absacken von Teilen der Straße nachhaltig entgegenzuwirken. Für die in der Höhenstraße wohnenden Bürgerinnen und Bürger liegt das wohl größte Problem jedoch bei den mit dem Ausbau einhergehenden Kosten. Diese werden nach derzeitiger Schätzung zwischen 2,6 und 3,2 Millionen Euro liegen. Da die Höhenstraße bisher nie erstmalig endgültig hergestellt wurde, sind diese Kosten nach baden-württembergischer Rechtslage zu 95% durch die Anwohnerschaft zu tragen, aufgeteilt nach der jeweiligen Größe der Grundstücke. Für die dort Lebenden eine massive finanzielle Belastung.

Bürgermeister Amin Dauner betonte im Zuge der Infoveranstaltung, dass die Stadt weder das Projekt als solches, noch die damit verbundenen Ängste auf die leichte Schulter nehme. Man habe sich hinsichtlich der Planung im Vorfeld intensiv mit der durch die Anwohnerschaft gegründeten Bürgerinitiative ausgetauscht und die Ausbaumaßnahmen hinsichtlich der erforderlichen Straßenbreiten auf das absolut notwendige Minimum beschränkt, um die technischen Mindestanforderungen zu erfüllen und die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Dass die verbleibenden Kosten zu einem so hohen Anteil von der Anwohnerschaft zu tragen sind, sei keine Entscheidung der Stadt, sondern eine Vorgabe des Landes, an die man sich halten müsse, so Dauner weiter. Auch der Gemeinderat der Stadt ist sich einig, dass der Ausbau der Höhenstraße nun schnellstmöglich durchgeführt werden muss. Ein weiteres Zögern und Warten stelle nicht nur ein Sicherheitsrisiko dar, die letztendlichen Kosten würden so zudem noch weiter in die Höhe steigen.

Die am Donnerstag vorgestellten Ausbaupläne der Höhenstraße sehen eine Erweiterung der asphaltierten Fahrbahn auf eine Breite von vier Metern sowie die Schaffung eines beiderseitigen, überfahrbaren Randstreifens zur besseren Straßenführung vor. Die Gesamtbreite wird damit viereinhalb Meter betragen. Weiterhin geplant sind eine Wendeanlage und insgesamt drei Ausweichstellen in entsprechenden Abständen entlang der Straße. Letztere dienen auch der Feuerwehr als Aufstellfläche bei Einsätzen. Anfänglich waren fünf solcher Stellen geplant gewesen, diese Anzahl wurde jedoch verringert, um Kosten für die Anwohnerschaft einzusparen. Die Reduktion war im Vorfeld mit der Feuerwehr Mühlacker abgesprochen worden, um sicherzugehen, dass ein Einsatz unter diesen Bedingungen dennoch möglich sei.

Zur Stützung der Straße sollen bergseitig Wände aus Beton sowie talseitig im Boden verankerte Mauerscheiben mit einem darüber angebrachten Geländer zur zusätzlichen Sicherung installiert werden. Offen ist nun noch die Frage, ob die statische Stützung der Betonwände durch senkrecht im Boden verankerte Stahlträger oder mit einer Rückverankerung durch sogenannte Felsanker sichergestellt werden soll. Durch letztere würden die Gesamtkosten um etwa eine halbe Million fallen, das Anbringen der Anker macht jedoch im Zuge der Bauarbeiten einen Eingriff in einige Privatgrundstücke notwendig. Diesem müssen die entsprechenden Eigentümer erst zustimmen.

Diese Frage soll unter anderem im Zuge der nun folgenden Einzelgespräche geklärt werden, ebenso der noch ausstehende Grunderwerb, den die Stadt zur Ausführung der Ausbaupläne durchführen muss. Weiterhin erhalten die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer im Zuge dieser Gespräche weitere, ihr jeweiliges Grundstück betreffende Informationen, wie zum Beispiel, welche Kosten sie nach aktuellem Stand der Kostenberechnung im Einzelnen zu erwarten haben. Der allgemeine Berechnungsschlüssel zur Kostenverteilung war bereits bei der Infoveranstaltung vorgestellt worden.

Holger Weyhersmüller, Leiter des Umwelt- und Tiefbauamts der Stadt, hofft, dass im Laufe dieses Jahrs alle noch offenen Fragen geklärt und die für den Ausbau benötigten Voraussetzungen geschaffen werden können. Im Anschluss könnte dann der Auftrag ausgeschrieben und die konkrete Ausführungsplanung durchgeführt werden. Im besten Fall sei mit einem Beginn der Bauarbeiten im Herbst 2025 zu rechnen.


Die vorgestellten Unterlagen und Präsentationen der einzelnen Sachvorträge werden im Folgenden zur Verfügung gestellt:


1. Lageplan Straßenbau Höhenstraße (PDF)

2. Präsentation Stützwandplanung Höhenstraße (PDF)

3. Präsentation Grunderwerb Höhenstraße (PDF)

4. Präsentation Beitragspflicht und Abrechnung Höhenstraße (PDF)

5. Gesamtplan Abrechnungsgebiet Höhenstraße (PDF)


Rückfragen können an das Umwelt- und Tiefbauamt unter der E-Mail-Adresse mt66stdt-mhlckrd gestellt werden.

FAQ zur Höhenstraße

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen rund um den Ausbau, jeweils mit einer Antwort sowie gegebenfalls weitergehenden Erläuterungen.

Frage:

Müssen die Kosten der bergseitigen Stützmauern und der talseitigen Mauerscheiben entlang der Höhenstraße über Erschließungsbeiträge finanziert werden?

Antwort

Ja, die Kosten der geplanten Stützmauern und Mauerscheiben entlang der Höhenstraße sind als beitragspflichtige Kosten abzüglich des Gemeindeanteils i.H.v. 5 % auf die Anliegergrundstücke umzulegen.

Weiterführende Erläuterung

Stützmauern haben den Zweck, bei Höhenunterschieden zwischen Straße und den angrenzenden (Bau-)Grundstücken entweder den Straßenkörper einer höherliegenden Erschließungsanlage zu stabilisieren und ein Abrutschen des Straßengrundes auf die angrenzenden tieferliegenden Grundstücke zu verhindern oder bei einer tieferliegenden Straße zum einen die Straße vor einer Beeinträchtigung durch höherliegende Grundstücke zu bewahren, zum anderen, wenn die Straße gegenüber dem bisherigen Geländeniveau um einiges tiefer angelegt wird, den angrenzenden Grundstücken die erforderliche Stütze und Bodenfestigkeit zu geben.

Die für die Höhenstraße vorgesehenen bergseitigen Stützmauern ebenso wie die talseitigen Mauerscheiben sind aus straßenbautechnischen Gründen für die Herstellung bzw. die Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit der Anbaustraße Höhenstraße gebotenen Sicherheit erforderlich. Sie schützen die Straße und deren Benutzer vor Schaden durch Bergrutsch und sind unverzichtbar für die Haltbarkeit der Straße. Die vorhandenen, alten Weinbergmauern sind nicht mehr standsicher genug, diesen Zweck zu erfüllen. Beitragsrechtlich sind die Kosten der Stützmauern und der Mauerscheiben sogar dann, wenn die Stützmauer außerhalb des eigentlichen Straßengrunds gelegen und daher nicht als Bestandteil der Erschließungsanlage zu betrachten ist, als Kosten für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage nach § 35 Abs. 1 KAG dem beitragspflichtigen Erschließungsaufwand zuzurechnen.

Frage:

In § 35 Abs. 2 Nr. 1 KAG habe ich gelesen, dass Brücken-, Tunnel- und Unterführungsbauwerke mit den dazugehörigen Rampen nicht zu den beitragsfähigen Erschließungskosten gehören. Warum gehören Stützmauern entlang der Höhenstraße nicht auch zu diesen ausgenommenen Bauwerken?

Antwort

Stützmauern sind in § 35 Abs. 2 Nr. 1 KAG nicht genannt. Sie sind als straßenrechtlicher Bestandteil einer Straße beitragsfähig und -pflichtig, wenn sie unmittelbar entlang der Straßengrenze verlaufen. Ansonsten sind sie als Einrichtungen, die für die Sicherheit und Benutzbarkeit der Höhenstraße erforderlich sind, zu den Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der Straße nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG zu rechnen (vgl. auch Frage 1).

Die Stützmauern dienen der Standsicherheit der Straße. Es ist daher nicht möglich, die Kosten für die Stützmauern aus den beitragsfähigen Kosten auszuscheiden. Eine Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln ist der Erschließungsbeitragserhebung nachrangig.

Weitergehende Erläuterung

Es ist richtig, dass nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 KAG die beitragsfähigen Erschließungskosten nicht die Kosten für Brücken, Tunnel- und Unterführungsbauwerke mit den dazugehörigen Rampen umfassen. Der Gesetzgeber trägt damit dem Gesichtspunkt Rechnung, dass diese Anlagen(teile) regelmäßig für Zwecke des überörtlichen Verkehrs errichtet werden und mit ihren beträchtlichen Herstellungskosten zu einer nur schwer tragbaren Belastung für die Beitragspflichtigen führen können (VGH Kassel, Beschl. Vom 10.06.1997, 5 TGH 2522/96). Nach der Vorschrift sind nur die eigentlichen Bauwerkskosten herauszunehmen, während der typische Straßenkörper auf diesen Bauwerken (z. B. Fahrbahndecke und Gehwegbelag) den beitragsfähigen Kosten zuzurechnen ist.

Nach der einschlägigen Kommentierung wären nach dem Sinn der Vorschrift wohl nur die Kosten für Bauwerke von überlokaler Bedeutung aus den Erschließungskosten auszunehmen, die überhaupt keine oder nur eine sehr geringe Bedeutung für die eigentliche Erschließungsfunktion der Straße haben, während die Umlegung der Kosten für Bauwerke von mehr lokaler Bedeutung (z. B. die Bachüberquerung im Zuge einer Erschließungsstraße) über Beiträge durchaus gerechtfertigt wäre. Im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise sind auch diese Bauwerkskosten generell von den Erschließungskosten ausgenommen.

Frage:

Handelt es sich bei den vorgesehenen Baumaßnahmen, z. B. den Stützmauern womöglich in Teilen nur um Maßnahmen, die der öffentlichen Sicherheit im Sinne einer Befahrbarkeit durch Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge dienen und deshalb nicht beitragsfähig sind?

Antwort:

Sämtliche vorgesehenen Baumaßnahmen dienen der Standsicherheit und Benutzbarkeit der Straße. Das gilt für die Stützmauern ebenso wie für die Straßenentwässerung oder die Straßenbeleuchtung sowie den erforderlichen Straßenunterbau. Auch der Unterbau dient nicht nur der Benutzbarkeit durch Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge aufgrund deren überdurchschnittlichen Gewichts, sondern der Haltbarkeit und Benutzbarkeit der Straße. Die Herstellungsmaßnahmen insgesamt sind deswegen der Erschließungsmaßnahme zuzurechnen und nicht der öffentlichen Sicherheit.

Frage:

Die Höhenstraße ist schon viele Jahrzehnte da und die Anliegergrundstücke werden von ihr erschlossen. Wie kann es sein, dass dafür nach so langer Zeit noch Erschließungsbeiträge erhoben werden können?

Antwort:

Für eine erstmalige endgültige Herstellung muss eine Anbaustraße u. a. einem Ausbauprogramm entsprechend hergestellt sein und über alle erforderlichen Teileinrichtungen verfügen. Das ist bei der Höhenstraße bislang nicht der Fall. Die rein wegemäßige Erschließung, wie das Baurecht sie für die Bebaubarkeit der Grundstücke verlangt, genügt nicht – also, von der Straße aus ein Grundstück erreichen zu können.

Wenn die Höhenstraße erstmalig endgültig hergestellt wird, ist die Stadt nach § 41 KAG verpflichtet, Erschließungsbeiträge von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke zu erheben.

Die Höhenstraße war ursprünglich ein Weinbergweg. Seit den 1930er Jahren dient sie der Erschließung von zunächst einigen Grundstücken im Bereich des sog. Schlangenwegs. Im Laufe der Zeit wurden die Baulinien entlang der Höhenstraße weiter verlängert. Gegen Bergrutsch nach oben und unten gesichert war der Weinbergweg bzw. die Höhenstraße durch alte Weinbergmauern. Die Straße wurde aber nie als Anbaustraße technisch hergestellt, auch nicht nachdem sie 1984 in einem Bebauungsplan festgesetzt wurde. Sie wurde immer wieder mehr oder weniger notdürftig repariert, weil bekannt war, dass die erstmalige Herstellung noch aussteht. Sie war gewissermaßen über viele Jahrzehnte in Anlegung begriffen.

Weitergehende Erläuterung:

Im Nachgang der Eingliederung Enzbergs in die Stadt Mühlacker wurde vereinbarungsgemäß die Kanalisation der Höhenstraße vorgenommen. Hierzu wurde der Bebauungsplan „Höhenstraße“ aufgestellt (ab ca. 1976), der am 10.03.1984 in Kraft trat. Im Zuge der Kanalisation war geplant, die Höhenstraße erstmalig endgültig herzustellen. Im dem Bebauungsplan war die Höhenstraße mit einer Breite von 3,50 m, Verbreiterungen für Begegnungsverkehr und (auch damals beitragspflichtigen) Stützmauern festgesetzt. Aufgrund der hohen Kosten und des Widerstands der Anlieger wurde lediglich die Kanalisation umgesetzt, von der Herstellung hat der Gemeinderat aufgrund der zu erwartenden hohen Ausbaukosten und Erschließungsbeiträge für die Anlieger abgesehen.

In den Folgejahrzehnten war die Herstellung der Höhenstraße wiederholt vorgesehen und Mittel in den Haushalt eingestellt, wurde dann aber nach vielen Diskussionen mit den Anwohnern aufgrund der zu erwartenden Erschließungsbeiträge vom Gemeinderat immer wieder zurückgestellt. Sie befindet sich daher in einem provisorischen Zustand mit unzureichendem Unterbau, unzureichenden Trag- und Deckschichten und sie ist auch ohne Randeinfassungen und ordentliche Entwässerung. Aufgrund fehlender Standsicherheit stehen Stützmauerarbeiten an. Ein Ausbaubeschluss wurde erst im Jahr 2018 gefasst.

Frage:

Die Höhenstraße ist doch schon eine historische Straße, die es schon immer gab?

Antwort:

Im beitragsrechtlichen Sinne ist die Höhenstraße keine historische Straße. Sie war am 01.01.1873 noch keine Anbaustraße.

Weitergehende Erläuterung:

Unter historischen Straßen versteht man Ortsstraßen, die spätestens am 01.01.1873 dem innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus gedient haben und deren Entwicklung hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustandes für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen waren.

An die Höhenstraße (ehemals Feldweg Nr. 6, „Schiedweg“) wurde erst in den 1930er Jahren, zwischen der heutigen Hausnr. 14 und 29, angebaut. Aus einem Lageplan von 1950 geht hervor, dass die Anbindung an die Ötisheimer Steige als Anbaustraße auch zu dieser Zeit noch nicht realisiert war. Vor Inkrafttreten des o. g. Bebauungsplans „Höhenstraße“ 1984 war ein Teilbereich der heutigen Höhenstraße lediglich mit projektierter Anbindung an die Ötisheimer Steige (tatsächlich nur über den sog. Schlangenweg) mit dem Baulinienplan „Höhenstraße“ aus dem Jahr 1935 überplant und angelegt. Damit wurde „das Siedlungsgelände in den Hälden erschlossen“ (Schreiben des Oberamts Maulbronn vom 18.02.1935). Es handelt sich daher um keine beitragsfreie, historische Anbaustraße.

Frage:

Könnte die Höhenstraße aus anderen Gründen heute erschließungsbeitragsfrei sein?

Antwort:

  1. Die Höhenstraße ist keine beitragsfreie, vorhandene Straße im beitragsrechtlichen Sinne.

  2. Sie wurde auch nicht nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erstmalig endgültig hergestellt und danach etwa nicht abgerechnet, sodass heute die Erschließungsbeiträge verjährt wären.

  3. Für die Höhenstraße greift auch nicht die sog. Veranlagungshöchstfrist nach § 20 Abs. 5 KAG, wonach 20 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden darf.

Weitergehende Erläuterung:

Wenn die Erschließungsanlage bereits erstmalig endgültig hergestellt war, können keine Beiträge mehr erhoben werden. Dies könnte der Fall sein, wenn:

a) die Straße vor dem 30.06.1961 bereits vorhanden war (§ 49 Abs. 6 KAG) oder
b) nach diesem Termin die im KAG seit 2005 bzw. davor im BauGB/ BBauG und der jeweiligen Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Mühlacker bzw. der ehemals selbständigen Gemeinde Enzberg festgelegten Herstellungsmerkmale bereits erfüllt waren.
Abweichend ist nach § 20 Abs. 5 KAG die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach 20 Jahren ab Eintritt der Vorteilslage ausgeschlossen.

Zu 1. Vorhandene Straße
Beitragsfrei wäre die Straße evtl. dann, wenn sie zwischen dem 01.01.1873 und dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 plangemäß (also auf Grundlage eines genehmigten Planes) erstmalig endgültig hergestellt worden wäre. Im Baulinienplan „Höhenstraße“ aus dem Jahr 1935 wurde für das Teilstück zwischen der westl. Grundstücksgrenze der FlSt.Nrn. 3101 und 3992 (Höhenstraße 25 und 31) und etwa FlSt.Nr. 3072 (heute Höhenstraße 5) die Straßenbreite auf 4,50 m festgelegt. Auf der Straßenseite gegen den Ort wurde ein Gehweg in der Breite von 1,40 m vorgesehen, gegen den Berg sei für später ein Gehweg geplant. Der Vorgarten wurde mit 9 m festgesetzt, der „Wohnblock“ mit 20 m. Eine planunterschreitende Herstellung war nicht zulässig. Entsprechend dieses Bauprogramms wurde die Höhenstraße in diesem Teilbereich nie hergestellt.
Ergänzend hierzu wurde mit ungenehmigtem Plan vom 24.01.1950 eine Baulinie südlich der Höhenstraße zwischen Höhenstraße etwa Haus Nr. 13 und 25 geplant. Regelungen zur Straße sind in diesem Plan nicht enthalten.

Sie war daher bis zum 30.06.1961 nicht plangemäß hergestellt und stellt daher keine „vorhandene Straße“ im beitragsrechtlichen Sinne dar.

Zu 2. Erschließungsbeiträge nicht verjährt
Nach dem 30.06.1961 war eine Erschließungsanlage dann erstmalig endgültig hergestellt, wenn die in der jeweils gültigen Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Herstellungsmerkmale (wie die flächenmäßigen Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg u. ä., Straßenentwässerung und –beleuchtung) erfüllt waren. Bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Höhenstraße“ 1984 gab es kein Ausbauprogramm für die gesamte Länge der Höhenstraße. Bis zum 01.01.1998 (Inkrafttreten BauROG 1998) war zusätzlich für Anbaustraßen ohne Bebauungsplan die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, hier das Regierungspräsidium Karlsruhe, notwendig. Weder Ausbauprogramm noch Zustimmung des Regierungspräsidiums liegen für die Höhenstraße vor. Dem Bebauungsplan „Höhenstraße“ entsprechend wurde die Straße nie hergestellt. Die Erschließungsbeiträge sind daher bislang nicht entstanden und somit auch nicht verjährt.

Zu 3. Veranlagungshöchstfrist
Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Rechtsstaatsprinzip den Grundsatz der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt (BVerfG, Beschl. V. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 und VGH BW, Urteil vom 12.07.18 – 2 S 143/18 und 19.09.2018 – 2 S 1116-18 und zuletzt BVerfG, Beschl. V. 03.11.2021 – 1 BvL1/19, hier für Rheinland-Pfalz). Er soll davor schützen, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden könnten. Es verlangt zudem, dass der Zeitpunkt des Eintritts der tatsächlichen Vorteilslage für die Beitragspflichtigen erkennbar ist.
Das Land Baden-Württemberg hat dieses Gebot bereits mit dem im Dezember 2020 in Kraft getretenen § 20 Abs. 5 KAG umgesetzt. Danach ist nach einer Höchstfrist von 20 Jahren ab Eintritt der Vorteilslage eine Veranlagung von Erschließungsbeiträgen unabhängig von der Beitragsentstehung ausgeschlossen. Die Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht wurde nachfolgend in diversen Verwaltungsgerichtsurteilen (z. B. VGH BW vom 09.03.2021 – 2 S 3955/20 und auch BVerfG Beschl. V. 03.11.2021 – 1 BvL1/19) definiert. Sie entsteht danach, wenn die Erschließungsanlage dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm entspricht. Auf rein rechtliche Voraussetzungen wie z. B. das Vorliegen einer Widmung, die neben der technischen Fertigstellung für das Entstehen der sachlichen Beitragsschuld erforderlich sind, kommt es nicht an.

Die Vorteilslage entspricht damit den bautechnischen Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht, also der technischen, plangemäßen Herstellung. Die Höhenstraße ist bislang nicht technisch entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans „Höhenstraße“ aus dem Jahr 1984 hergestellt. Die flächenmäßigen Teileinrichtungen entsprechen nicht den dortigen Festsetzungen.

Um dies im Sinne des Gebots der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit erkennen zu können, so der VGH, ist es dem Beitragspflichtigen zumutbar, notfalls fachkundigen Rat einzuholen. Aufgrund der regelmäßigen Diskussionen um die mit einem Ausbau einhergehenden Beitragspflicht musste den Anlieger bewusst sein, dass sie von einer Beitragspflicht nicht befreit sind. Das Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit dient dem Schutz vor nicht absehbaren Überraschungen und ist auch daher für die Höhenstraße nicht anwendbar.
Die Vorteilslage als Voraussetzung für die Veranlagungshöchstfrist nach § 20 Abs. 5 KAG ist für die Höhenstraße nicht eingetreten. Die Ausschlussfrist ist daher nicht anzuwenden.

Frage:

Ich habe gehört, dass leicht zu erkennen sein muss, ob eine Straße technisch hergestellt ist. Was bedeutet das genau?

Antwort

Die Frage wurde mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2013 (AZ BVerwG 9 C 3.12 VGH 2 S 1163/09) geklärt. Bis dahin galt das satzungemäße Herstellungsmerkmal „Fahrbahn-/ Gehweg oder Radwegedecke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten bzw. einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise“ erst als gegeben, wenn auch ein frostsicherer Unterbau vorhanden war. Mit dem o. g. Urteil wurde klargestellt, dass sich der Bürger durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber verschaffen können muss, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Damit ist nicht mehr maßgeblich, ob ein Unterbau dem Stand der Technik entspricht, da dieser für den Bürger nicht ohne weiteres erkennbar ist. Es muss jedoch erkennbar sein, dass die Erschließungsanlage mit einer in § 4 der Erschließungsbeitragssatzung vorgesehenen Decke versehen ist und die flächenmäßigen Teileinrichtungen programmgemäß hergestellt sind.

Bei der Höhenstraße ist ein frostsicherer Unterbau noch nicht vorhanden. Allerdings sind auch die flächenmäßigen Teileinrichtungen nicht in der mit Bebauungsplan „Höhenstraße“ festgesetzten Ausdehnung vorhanden, sodass die Merkmale der endgültigen Herstellung gem. § 4 Erschließungsbeitragssatzung insgesamt noch nicht erfüllt sind. Dies ist für den Bürger auch ohne Weiteres erkennbar.

Frage:

Die Höhenstraße ist idyllisch gelegen und nun sanierungsbedürftig. Ist es möglich, Förderungen für die Sanierung zu bekommen?

Antwort:

Die Stadt Mühlacker würde es begrüßen, wenn die umlagefähigen Kosten durch öffentliche Fördergelder für die Höhenstraße gemindert werden können. Leider sind der Stadt keine Programme zur Förderung von erschließungsbeitragspflichtigen Erschließungsmaßnahmen wie der Höhenstraße bekannt.

Weitergehende Erläuterung:

Fördermöglichkeiten wurden geprüft, s. auch https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/wirtschaft/foerderungen/

Beispielhaft seien genannt:

Eine Förderung nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) z. B. hat zur Zielsetzung, die Verkehrsinfrastruktur in den Kommunen durch den Bau und Ausbau des kommunalen Straßennetzes zu verbessern. Förderungsfähig ist danach der Bau, Aus- oder Umbau von verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen. Die Höhenstraße ist somit nicht nach LGVFG förderfähig.

Sanierungsgebiete nach §§ 136 ff BauGB werden nicht nur für einen Straßenzug ausgewiesen und sind an städtebauliche Ziele wie die Durchführung und Förderung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gebunden, durch die ein Gemeindegebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Zu den geförderten Maßnahmen zählen u. a. private und kommunale Modernisierungsmaßnahmen, die Neugestaltung des öffentlichen Raums und Verbesserungen gewerblicher Standorte. Hier müssen – je nach Verfahrensart – Ausgleichsbeträge von den Grundstückseigentümern erhoben werden oder es sind auch hier Erschließungsbeiträge für die Herstellung der Erschließungsanlagen zu erheben.

Auch andere Förderprogramme für den ländlichen Raum oder touristische Zwecke haben nicht die Herstellung von anliegerstraßenbegleitenden Stützmauern zum Ziel.

Frage:

Wenn die Baumaßnahme läuft, wann muss ich dann mit dem Erschließungsbeitrag rechnen und in welcher Frist ist er zu bezahlen?

Antwort:

Der Erschließungsbeitrag entsteht mit Vorliegen aller Herstellungsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 1 BauGB, normalerweise mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Der Herstellungszeitpunkt wird öffentlich bekannt gegeben (§ 16 Erschließungsbeitragssatzung). Ab dem Herstellungszeitpunkt sind die Beitragsbescheide innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in der der Beitrag entstanden ist, zu erlassen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 AO). Nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides ist dieser innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig (§ 18 Erschließungsbeitragssatzung). Daher werden rechtzeitig vorab von der Verwaltung Informationsschreiben an die Betroffenen verschickt.

Ratenzahlung oder Stundungen können von der Stadtkasse auf Antrag nach den gesetzlichen Vorschriften gewährt werden.

Frage:

Werden Vorauszahlungen (Abschläge) erhoben?

Antwort:

Vorauszahlungen sind wie die endgültige Beitragsschuld innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zur Zahlung fällig. Die Erhebung von Vorauszahlungen als Vorfinanzierungsinstrument ist zugunsten der Beitragsschuldner derzeit nicht vorgesehen.

Weitergehende Erläuterungen:

Nach § 15 Erschließungsbeitragssatzung kann die Stadt Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen, endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorauszahlungen werden mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet.

Frage:

Verstößt die Erschließungsbeitragserhebung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz?

Antwort:

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen richtet sich nach der geltenden Rechtslage, insbes. dem Baugesetzbuch, dem kommunalen Abgabengesetz für Baden-Württemberg und der darauf beruhenden örtlichen Erschließungsbeitragssatzung.

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Bedeutung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG für den Gesetzgeber in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser dem Gesetzgeber gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dieser gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er sachgerecht treffen.

Weitergehende Erläuterung:

Im Erschließungsbeitragsrecht hat der Gesetzgeber die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Baugesetzbuch und dem Kommunalen Abgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) sowie der darauf beruhenden Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Mühlacker (EBS) differenziert. All diese Vorschriften sind geprägt von Art. 3 GG bzw. dem hieraus insbes. im Abgabenrecht entwickelten „Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung“.

Nach § 20 Abs. 2 KAG haben die Gemeinden zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der in § 33 S. 1 Nr. 1 u. 2 KAG genannten Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Der Beitrag wird von den Grundstücken erhoben, die von der Erschließungsanlage einen Erschließungsvorteil haben. Anknüpfend an den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG muss der Erschließungsbeitrag vorteilsgerecht sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht der Erschließungsvorteil in dem, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit (Nutzung) des Grundstücks hergibt. Deshalb hat der Gesetzgeber z. B. den Kreis der erschlossenen Grundstücke in § 39 KAG geregelt.